Bestimmungen


TA Luft | TA Lärm | EG Lärmschutz-Richtlinie | VDE 0108 / 10.89 | VDE 0108 Teil 100

TA Luft

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)


Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag von Bundesumweltminister Jürgen Trittin am 26. Juni 2002 die neue Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) beschlossen. Dabei übernahm das Kabinett die Maßgabebeschlüsse des Bundesrats vom 26. April 2002. Die neue TA Luft wurde am 30. Juli 2002 im "Gemeinsamen Ministerialblatt" veröffentlicht und trat damit zum 1. Oktober 2002 in Kraft.

Die neue Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft löst die aus dem Jahre 1986 stammende TA Luft ab. Mit der TA Luft 2002 wird den Behörden wieder ein modernes Instrument zur Luftreinhaltung an die Hand gegeben, welches zugleich zu mehr Rechtssicherheit und damit Planungssicherheit bei der Genehmigung von Anlagen führt. Sie konkretisiert die Anforderungen, die bei der Genehmigung von industriellen und gewerblichen Anlagen von den zuständigen Vollzugsbehörden zu beachten sind. Dies hilft den Behörden und der Wirtschaft und dient dem Umweltschutz.

Wie die alte TA Luft von 1986 hat die TA Luft 2002 einen Immissions- und einen Emissionsteil.
Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarn vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen, z. B. aus Industrieanlagen. Dabei wird die Anlagenzulassung an europäisches Recht angepasst. So werden im EU-Recht höchstzulässige Konzentrationen für einige besonders bedeutsame Schadstoffe, z. B. Staub und Benzol, in der Atemluft festgelegt, die auch für die Genehmigung von Anlagen beachtlich sind. In der neuen TA Luft wird die Art und Weise der Berücksichtigung dieser Emissionswerte bestimmt.

Der Emissionsteil enthält Grenzwerte zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und legt entsprechende Emissionswerte für alle relevanten Luftschadstoffe fest. Dabei werden nicht nur neue Industrieanlagen erfasst, sondern auch Anforderungen an Altanlagen formuliert. Sie müssen nach angemessenen Übergangsfristen grundsätzlich an den Stand der Technik und damit an das Emissionsniveau von Neuanlagen herangeführt werden. Die Umweltanforderungen der EU für genehmigungsbedürftige Anlagen sind medienübergreifend (Luft, Wasser, Boden) unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Anlagensicherheit, der Energieeffizienz u.a. betroffener Bereiche. Bei der Umsetzung hat die Bundesregierung bewusst davon abgesehen, eine entsprechend umfassende Vorschrift zu erlassen, weil dies unübersichtlich und unpraktikabel wäre. Die TA Luft ist weiterhin eine reine Vorschrift zur Luftreinhaltung. Allerdings wurde bei der Festlegung der Anforderungen zur Luftreinhaltung ein besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge mit den anderen Bereichen gelegt.

Mit der neuen TA Luft wird eine bundeseinheitliche Praxis bei Genehmigung, wesentlichen Änderungen und Sanierung genehmigungsbedürftiger Anlagen sichergestellt.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt / Juli 2002


Wenn Sie Fragen zur TA-Luft bezüglich Ihrer Anlagen bzw. zur Neuplanung von Anlagen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Über den folgenden Link können Sie sich die aktuelle TA-Luft im PDF-Format von den Seiten des Bundesumweltministeriums herunterladen.

TA Luft

Begründung


TA Lärm

Der Wortlaut der TA Lärm vom August 1998 ist erschienen im Gemeinsamen Ministerialblatt, 49.Jahrgang ISSN 0939-4729 Nr. 26 Seite 503

TA Lärm


EG Lärmschutz-Richtlinie

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben zum 01.01.2002 die Richtlinie 2000 / 14 / EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen verabschiedet.

Nach Umsetzung dieser Richtlinie in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU gelten dann die nachfolgend aufgeführten max. zulässigen Grenzwerte.

für Kraftstromerzeuger:
Installierte
Nutzleistung kW
Zulässiger Schallschutzpegel dB(A)/pw (=LWA)
Stufe I ab 03.01.2002 Stufe II ab 03.01.2006
Pel 0,0 - 2,0 kW 97 + lg Pel = 97 LWA 95 + lg Pel = 95 LWA
Pel 2,1 - 3,0 kW 97 + lg Pel = 98 LWA 95 + lg Pel = 96 LWA
Pel 3,1 - 9,9 kW 97 + lg Pel = 99 LWA 95 + lg Pel = 97 LWA
Pel 10 - 29 kW 97 + lg Pel = 99 LWA 95 + lg Pel = 97 LWA
Pel 30 - 320 kW 97 + lg Pel = 99 LWA 95 + lg Pel = 97 LWA
Pel 321 - 400 kW 97 + lg Pel = 100 LWA 95 + lg Pel = 98 LWA
Pel = Elektrische Wirkleistung, lg = Logarithmus


VDE 0108 / 10.89

Regelwerke des VDE  vom Oktober 1989, noch gültig bis 01.03.2007.

Die DIN VDE 0108 beschäftigt sich mit "Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen mit Menschenansammlungen". Hier werden Notstromaggregate hauptsächlich eingesetzt.

Ab dem 01.03.2007 ist für neu errichtete Anlagen die im Folgenden erläuterte Vorschift VDE 0108 Teil 100 für die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gültig.

Daneben gilt bereits die Vorschrift VDE 0100 Teil 718  "Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Nutzung, bauliche Anlagen für Menschenansammlungen". Dort sind  hauptsächlich elektrotechnische Details für derartige Anlagen festgelegt.

Die Vorschriftenreihe DIN VDE 0100 umfasst Bestimmungen für das Errichten von Niederspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V.
Diese Vorschriftenreihe besteht aus vielen Beiblättern und Teilen, auf die aber hier nicht näher eingegangen werden soll.
In den Teilen 7xx wird auf das Errichten von Niederspannungsanlagen für Sondernutzungen eingegangen.


Die bisherige VDE 0108 wird für die unterschiedlichen Gebäudeformen differenziert:

DIN VDE 0108 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen
Beiblatt 1: Information zur Anwendung der Reihe DIN VDE 0108 (VDE0108)
DIN VDE 0108-1 Allgemeines
Beiblatt 1: Baurechtliche Regelungen
DIN VDE 0108-2 Versammlungsstätten
DIN VDE 0108-3 Geschäftshäuser und Ausstellungsstätten
DIN VDE 0108-4 Hochhäuser
DIN VDE 0108-5 Gaststätten
DIN VDE 0108-6 Geschlossene Großgaragen
DIN VDE 0108-7 Arbeitsstätten
DIN VDE 0108-8 Fliegende Bauten als Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Ausstellungsstätten und Schank- und Speisewirtschaft

Die entsprechenden Vorschriften dürfen an dieser Stelle nicht zum download angeboten werden. Sie können jedoch kostenpflichtig beim VDE erworben werden. ( DIN VDE 0100-718)


VDE 0108 Teil 100 / 01.05

Die Nachfolgevorschrift differenziert nicht mehr die verschiedenen Gebäudeklassen, beschränkt sich aber auf die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen.

Der Rest der Sicherheitsstromversorgung ist über die Vorschriftenreihe VDE 0100 geregelt. Dabei insbesondere in den Teilen 551, 560, 710, 718.

Nach der üblichen Begriffsklärung ist in Absatz 4.1 die Sicherheitsbeleuchtung selber definiert.
Dabei wird unterschieden in:
  • Beleuchtung der Rettungswege und der Rettungswegzeichen
  • Beleuchtung der Brandbekämpfungseinrichtungen und der Meldeeinrichtungen entlang der Rettungswege
  • Sicherstellung der Arbeiten bezüglich Sicherheitsmaßnahmen

Neu ist, dass die Sicherheitsbeleuchtung auch bei einem örtlichen Ausfall z.B. eines Endstromkreises wirksam werden soll. Die Fortsetzung normaler Tätigkeiten ist dabei nicht gefordert, es geht um das sichere Verlassen des Gefahrenbereichs.
Die lichttechnischen Anforderungen finden sich in EN 1838 bzw. EN 13032.

In den Absätzen 4.2 und 4.3 werden Details zu Rettungs- und Richtungszeichen definiert.
Im Absatz 4.4 wird die Antipanikbeleuchtung definiert und es werden mögliche Einsatzbereiche genannt.
In Absatz 4.5 und 4.6 wird die Beleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung definiert und die Verwendung der Ersatzbeleuchtung für Zwecke der Sicherheitsbeleuchtung beschrieben.

Abschnitt 5 der Norm bezieht sich auf Details der Projektierung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage. Dabei ist in wesentlichen Punkten die EN 1838 hinzuzuziehen, die die lichttechnische Grundlage der Notbeleuchtungsanlage darstellt. Als wesentliche Neuerung ist hier die eindeutige Festlegung in Abs. 5.2 zu sehen, dass die in Bereitschaftsschaltung betriebene Sicherheitsbeleuchtung bereits bei Ausfall eines Endstromkreises aktiviert werden muss. Die Vorgabe in Abs. 5.2, dass die Sicherheitsbeleuchtung eines Rettungswegs immer durch zwei oder mehr Leuchten erfolgen muss, war letztlich auch in der vorherigen Vorschrift enthalten.
Der Absatz 5.4 beschäftigt sich mit dem Bereich, in dem Sicherheitsbeleuchtung gefordert ist. Neben den durch baurechtlichen Normen festgelegten Bereichen werden hier die Aufzugskabinen und die Bereiche im Freien direkt bei Ausgängen sowie Fluchttüren benannt.
Absatz 5.5 geht auf die einzelnen Komponenten der Sicherheitsbeleuchtungsanlage ein und verweist auf die Fachnormen für Leuchten (EN 60598-2-22), Zentralbatterieanlagen (EN 50171 [VDE 0558 T508] und EN 50272-2 [VDE 0510 T2]) und Stromaggregate (ISO 8528-12[DIN 6280 T13]).
Bezüglich der geforderten Betriebsart und Betriebsdauer der Sicherheitsbeleuchtung wird in Abs. 5.6 auf nationale Verordnungen und eine zu erstellende Risikobeurteilung verwiesen. Im Wesentlichen sind hier die Festlegungen in den Landesbauordnungen zu beachten. Bei gewerblicher Nutzung des Gebäudes und auch von Teilen des Gebäudes gilt es zusätzlich die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/4 (Sicherheitsbeleuchtung) zu beachten.

Abschnitt 6 geht auf die Dokumentationspflichten ein. Es wird eine Zeichnung mit allen Leuchten und Hauptkomponenten der Sicherheitsstromversorgung verlangt. Diese Zeichnung muss ständig an der Anlage vorgehalten werden und ist laufend zu aktualisieren. Laufend geführte Prüfbücher sollen künftig ebenso verbindlich werden wie die Prüfbescheinigungen nach den Jahresinspektionen. Der Umfang der Aufzeichnungen in den Prüfbüchern wird sehr ausführlich erläutert.

Abschnitt 7 beschreibt die Prüfungen der Anlage. Die Anzeigen der zentralen Stromversorgungsanlage sollen nun täglich geprüft werden. Monatlich soll jede Lampe durch Netzausfallsimulation auf Funktion geprüft werden. Bei Zentralbatterieanlagen soll zusätzlich die Überwachungseinrichtung geprüft werden. Für Notstromaggregate gelten die Regelungen in der ISO 8528-12 (DIN 6280 Teil 13) bezüglich der monatlichen Überprüfung. Die jährliche Prüfung soll dann über die volle Betriebszeit gehen, die vom Hersteller der Anlage angegeben wurde.  Nach diesen Prüfungen soll nach der Rückschaltung dann jedes Meldegerät und jede Meldelampe auf korrekte Funktion geprüft werden. Diese Forderung scheint der "Vor-LED-Zeit" entsprungen, da die sonst im Dauerbetrieb befindlichen Melde-Leuchten dann gewöhnlich ausgefallen sind. Für die Notstromaggregate wird wieder auf die Regelungen in der ISO 8528-12 (DIN 6280 Teil 13) verwiesen. Dass alle diese Prüfungen entsprechend dokumentiert werden müssen, versteht sich von selbst.

Diese Regelung bedeutet bei größeren Gebäuden einen erheblichen monatlichen Aufwand, will man als Betreiber diesen Anforderungen gerecht werden. Bei gewerblicher Nutzung ist der Stand der Technik maßgebend und daher ist die Festlegung bezüglich des Betriebs von Sicherheitsbeleuchtungen in den Abschnitten 6 und  7 dieser Vorschrift bereits seit Januar 2005 einzuhalten.

Erhebliche Erleichterungen sind bei Verwendung automatischer Prüfeinrichtungen für alle Sicherheitsleuchten und Hauptkomponenten festgeschrieben. Eine Umrüstung vorhandener Altanlagen ist im Bereich der gewerblichen Nutzung daher schon jetzt wirtschaftlich.


 


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